Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienst- und Serviceleistungen
2.Dem Auftraggeber genannte Besuchstermine sind - auch wenn eine Uhrzeit genannt sein sollte - geplante Termine und daher unverbindlich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich aus Besonderheiten des Außenreparaturgeschäftes, insbesondere der Notwendigkeit, möglichst mehrere Reparaturen auf einer Fahrt zu erledigen, den Schwierigkeiten der Vorausberechnung von Reparaturzeiten und den Risiken der heutigen Verkehrsdichte.
3. Gemäß II.1 in der Werkstatt des Auftragnehmers zu reparierende oder zu überprüfende Geräte sind in der Werkstatt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers abzuliefern und abzuholen.
Bei Service-Aufträgen ist der Auftragnehmer auch zur Beseitigung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung zeigen, und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist, es sei denn, daß der Auftrag auf die Beseitigung eines bestimmten Fehlers beschränkt wurde oder ein Kostenvoranschlag abgegeben worden ist, der bei Beseitigung des weiteren Fehlers wesentlich überschritten werden würde.
4.Bei Service-Aufträgen ist der Auftragnehmer auch zur Beseitigung solcher Fehler berechtigt, die sich erst während der Instandsetzung zeigen, und deren Beseitigung für die Betriebssicherheit erforderlich ist, es sei denn, daß der Auftrag auf die Beseitigung eines bestimmten Fehlers beschränkt wurde oder ein Kostenvoranschlag abgegeben worden ist, der bei Beseitigung des weiteren Fehlers wesentlich überschritten werden würde.
2 . Der Auftraggeber muss das Reperaturgut zum vorgesehenen Liefertermin abholen. Erfolgt die auch nicht innerhalb von 4 Wochen, nachdem er vom Auftragnehmer dazu aufgefordert ist, steht diesem für die Verwahrung bei erfolglosem Fristablauf die übliche Vergütung zu. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Aufforderung zur Abholung des Reparaturgutes ist der Auftragnehmer zur freihändigen Verwertung berechtigt, es sei denn, der Auftraggeber meldet sich vorher.
3 . Soweit der Verwertungserlös die Reparatur- und Aufbewahrungskosten übersteigt, bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus dem Verwertungserlös unberührt.
2.Der Auftraggeber hat das Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder auf Rückgängigmachung des Vertrages, wenn die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung unzumutbar verzögert wird oder dreimal erfolglos geblieben ist. Der Auftragsgegenstand braucht jedoch in diesem Falle nicht in den Ursprungszustand zurückversetzt werden, wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens
heraus, daß der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurückzuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag und auch durch die Reparatur selbst nicht nachweisbar herbeigeführt wurde, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
H.-W. Schwing Großküchen e.K.
Inh. Himmet Yenidede